Bislang waren auch Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a GewO (Immobilienmakler und Darlehensvermittler) dazu verpflichtet, sich jährlich daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie die in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) genannten Anforderungen erfüllen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV). Darüber hinaus kann nach § 16 Abs. 2 MaBV die zuständige Behörde aus besonderem Anlass auch eine außerordentliche Prüfung anordnen. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn der Prüfungsbericht über die jährlichen MaBV-Prüfungen den durch die MaBV vorgeschriebenen Anforderungen nicht genügt oder bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Gewerbetreibende nicht mehr zuverlässig ist oder der Prüfer nicht die für die MaBV-Prüfung erforderliche Eignung besitzt.
Durch das "Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen" vom 21.06.2005 (BGBl I, 1666) ist § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV dahingehend geändert worden, dass künftig die jährliche Prüfungspflicht in Bezug auf Immobilienmakler und Darlehensvermittler entfällt. Die Gesetzesänderung, die am 01.07.2005 in Kraft tritt, hat zur Folge, dass es bei Immobilienmaklern und Darlehensvermittlern nur noch die außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 2 MaBV geben wird, die wir gerne für Sie durchführen.